01.11.2011. Nach fünf Jahren ist es jetzt amtlich: Der Perlentaucher darf 13 Abstracts zu FAZ- und SZ-Buchkritiken nicht mehr vertreiben, entschied heute das OLG Frankfurt. Mit ihren weitergehenden Anträgen sind die Zeitungen gescheitert.
Nach dem neuesten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt kann sich der
Perlentaucher ganz sicher sein, dass sein Geschäftsmodell, das
FAZ und
SZ in toto verbieten lassen wollten, gültigem Recht entspricht.
FAZ und SZ wollten durch die Gerichte unterbinden lassen, dass der
Perlentaucher ihre Buchkritiken resümiert und diese Resümees an Internetbuchhändler weitervertreibt.
FAZ und
SZ sind damit vor allen Gerichten, durch die sie dieses lange Verfahren getrieben haben, weitgehend gescheitert. Besonders mit ihren wettbewerbs- und markenrechtlichen Ansprüchen sind
FAZ und
SZ bei keinem der Gerichte durchgedrungen. Das Verfahren lief von Landgericht Frankfurt, Oberlandesgericht Frankfurt, zum Bundesgerichtshof und wieder zurück zum Oberlandesgericht Frankfurt.
Da alle weitergehenden Anträge der Gegenseite abgewiesen worden waren, hatte sich das Oberlandesgericht im jetzt abgeschlossenen Verfahren nur noch mit je zehn
Perlentaucher-Abstracts zu Buchkritiken von
SZ und der
FAZ zu befassen, die als Beispiele ausgewählt worden waren, und musste klären, in wieweit diese
Abstracts den Originalen zu nahe kamen. Der Bundesgerichtshof hatte einige Formulierungen von
FAZ und
SZ-Rezensenten als besonders "künstlerisch" empfunden und das Verfahren darum noch mal ans OLG zurückverwiesen.
Das OLG hat jetzt nach den Vorgaben der BGH-Richter entschieden, dass neun von zehn
Perlentaucher-Abstracts zu
FAZ-Artikeln und vier von zehn Abstracts zu
SZ-Artikeln den Originalen zu nahe kamen. Außerdem muss der
Perlentaucher der Gegenseite Auskunft über die Einnahmen geben, die er mit diesen insgesamt 13 Abstracts erzielt hat, und Entschädigung leisten.
Aus dem Urteil folgt, dass Formulierungen wie "weltanschauliches Anliegen" oder "langatmige Ausbreitung von Altbekanntem" künftig nur noch mit Vorsicht zitiert werden dürfen. Solche Formulierungen von Buchrezensenten waren von der
FAZ und
SZ im Verfahren gegen den
Perlentaucher nun also mit gewissem Erfolg als besonders "originell", "einprägsam" oder "künstlerisch" dargestellt worden. Was genau man zitieren darf und was nicht und in welchem Umfang, wird sich erst aus der ausführlichen Urteilsbegründung ersehen lassen.
Revision ist nicht zugelassen.
Von den Kosten des zweiten Berufungsverfahrens im Fall
FAZ./. Perlentaucher soll die
FAZ 55 Prozent und der
Perlentaucher 45 Prozent tragen. Von den Kosten der drei ersten Instanzen muss die
FAZ 82 Prozent, der
Perlentaucher 18 Prozent tragen.
Im Verfahren der
SZ gegen den
Perlentaucher geht die Kostenteilung noch sehr viel stärker zu Lasten der Klägerin. Die
SZ muss beim jüngsten Verfahren 80 Prozent und bei den drei Vorinstanzen 96 Prozent tragen. Das liegt unter anderem daran, das die
SZ sozusagen "zu zweit" geklagt hatte: Als Kläger waren ursprünglich der
Süddeutsche Verlag GmbH und das
Dokumentations- und InformationsZentrum München GmbH, das die
SZ-Texte verwertet, aufgetreten. Der
Süddeutsche Verlag konnte nach Auffassung der Richter aber nicht nachweisen, dass er die Rechte an den im Prozess vorgelegten Texten hatte.
D.Red.Mehr zum Urteil des Bundesgerichtshofs
hier und
hier und zum Verlauf der Auseinandersetzung insgesamt
hier.