02.12.2010. Der BGH hat den Rechtsstreit FAZ/SZ gegen den Perlentaucher an das OLG Frankfurt zurückverwiesen. Mit ihrem Hauptantrag sind die Zeitungen gescheitert. Nun sind noch einige Details zu klären. War's das wert?
SZ und
FAZ hatten Großes vor: Sie wollten dem
Perlentaucher verbieten, ihre Buchrezensionen in Abstracts zusammenzufassen und diese an Internetbuchhändler weiterzuvertreiben. Mit diesem, in ihrem Hauptantrag formulierten Anliegen sind sie nun vor dem BGH gescheitert. Unmissverständlich hält der BGH in der
Pressemitteilung zu seinem heutigen Urteil fest: "Es ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassungen zu verwerten."
Das ist wohl kaum ein "Teilerfolg" oder "Etappensieg" wie die
SZ schrieb und
Tagesschau.de (
hier),
Financial Times (
hier) und
einige andere Medien auffällig identisch nachschoben. Schon gar nicht ist die "Klage von
FAZ und
SZ erfolgreich", wie die
FAZ meldete. Die Sache ist jetzt ans Oberlandesgericht Frankfurt zurückverwiesen worden mit dem Auftrag, die einzelnen, den Klageschriften
beigefügten Notizen noch einmal genau daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem gebotenen sprachlichen Abstand zu den Ursprungskritiken der Zeitungen geschrieben sind.
Es geht konkret um
20 Notizen (von insgesamt fast 60.000), die angebliche Urheberrechtsverstöße durch den Perlentaucher belegen sollen. Vielleicht beanstandet das Oberlandesgericht Frankfurt nach Vorgabe der Kriterien durch den BGH nun einige dieser Notizen, die wir dann neu schreiben müssten. Nach fünf Jahren Rechtsstreit und nach Prozesskosten, die in die Zehntausende gehen - allein für den Perlentaucher. Was für ein Teilerfolg!
In diesem Rechtsstreit gibt es nur Verlierer. Und es tröstet wenig, dass wir ihn nicht losgetreten haben.