In eigener Sache

Perlentauchen gestattet

11.12.2007. In Sachen FAZ und SZ/Perlentaucher zum zweiten. Der Perlentaucher gewinnt in zweiter Instanz: Das Oberlandesgericht Frankfurt will kein Verbot von Abstracts aussprechen, wenn es sich - wie beim Perlentaucher - um ausreichend selbständige Werke handelt.
Heute morgen um 9.15 Uhr erging das Urteil des Oberlandesgerichts. Der Perlentaucher gewinnt auch in zweiter Instanz.

Die Klägerinnen, SZ und FAZ, wollten erreichen, dass der Perlentaucher die Rezensionsnotizen, die er im Rahmen seiner Berichterstattung über die Literaturkritik der großen Zeitungen verfasst, nicht an Internetbuchhändler weitervertreibt.

In der Begründung des Oberlandesgerichts heißt es: "Die Klage hatte - wie schon in erster Instanz - keinen Erfolg. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein generelles Verbot von Abstracts könne schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil die öffentliche Beschreibung des Inhalts eines Werkes nach dessen Veröffentlichung grundsätzlich jedermann zustehe, soweit es sich dabei nicht um eine unzulässige Bearbeitung des Originals, hier also der Originalrezension, handele."

Weiter argumentiert das Gericht, dass auch Zitate in solchen Rezensionsnotizen (das Gericht spricht von "Abstracts") zulässig seien, sofern der Abstand zwischen der Notiz und dem Originalwerk groß genug sei. "Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Senat die streitbefangenen Abstracts für zulässig gehalten, weil es sich um gegenüber den Originalkritiken ausreichend selbständige Werke mit dem erforderlichen Abstand zu den Originalvorlagen handele."

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Gegenseite kann in Revision gehen.