Franz Wieacker

Handbuch der Altertumswissenschaft: Römische Rechtsgeschichte

Zweiter Abschnitt: Die Jurisprudenz vom frühen Prinzipat bis zum Ausgang der Antike
Cover: Handbuch der Altertumswissenschaft: Römische Rechtsgeschichte
C.H. Beck Verlag, München 2006
ISBN 9783406339288
Gebunden, 480 Seiten, 98,00 EUR

Klappentext

Nach dem Tode des großen Gelehrten Franz Wieacker 1994 schien es lange Zeit zweifelhaft, ob jemals das Manuskript des zweiten Bandes zur Römischen Rechtsgeschichte in Buchform vorgelegt werden könnte - editorische Probleme stellten sich in großer Zahl. Dank jahrelanger Rekonstruktionsbemühungen seines Nachlassverwalters, des Freiburger Rechtshistorikers Joseph Georg Wolf, gelang es diesem schließlich dennoch, den vollständigen Haupttext des von Wieacker selbst für das Handbuch konzipierten und verfassten Manuskripts und ebenso die wissenschaftlichen Annotationen zu den ersten sieben Paragrafen zu transkribieren. In Abstimmung mit dem Verlag wurde bewusst darauf verzichtet, die Anmerkungen über diese sieben Paragrafen hinaus zu erweitern, da gerade dieser Bereich in Wieackers Publikationen stets so viele Besonderheiten der wissenschaftlichen Durchdringung der Quellen sowie der Aufbereitung und Problematisierung der Sekundärliteratur aufweist, dass dieser eigene Gestus des Autors nicht verfälscht werden sollte. Statt dessen wurde dem Werk eine aktuelle, von dem Passauer Rechtshistoriker Ulrich Manthe in Zusammenarbeit mit Marius Bolten neu erarbeitete umfassende Bibliografie zu den weiteren Paragrafen beigegeben, die der Gliederung Wieackers folgt.

Rezensionsnotiz zu Neue Zürcher Zeitung, 02.10.2006

Wie ein Kunstwerk preist Rezensentin Marie Theres Fögen den zweiten Band der Römischen Rechtsgeschichte: "Ein echter Wieacker". Und das heißt offenbar nicht weniger, als dass mit diesem Band und dem Tod des Autors 1994 die "Wissenschaftstradition" der deutschen Romantik zu ihrem Ende gekommen sei. Franz Wieacker, beginnt die Rezensentin ihre Hymne, habe nicht nur zu den ganz wenigen gehört, die das riesige Gebiet des römischen Rechts wirklich kannten, nein, er habe seine Römer auch geliebt. Und in seiner "lakonischen Präzision" habe er wie kein anderer Klartext zu reden verstanden. Trotz aller Eigenwilligkeiten entspreche Wieackers Darstellung den Standards der Forschung, jedoch durchsetzt mit "brillanten" und überraschenden Überlegungen. Einzig das Schreckbild vom byzantinischen "Zwangsstaat" übernehme Wieacker dann doch ein wenig gedankenlos. Ein großes Kompliment geht schließlich an den Editor Joseph Georg Wolf für seine "makellose" Arbeit.