Ralph Christensen, Friedrich Müller

Juristische Methodik

Band 1: Grundlagen, Öffentliches Recht.
Cover: Juristische Methodik
Duncker und Humblot Verlag, Berlin 2002
ISBN 9783428108626
Gebunden, 546 Seiten, 68,00 EUR

Klappentext

Die vorliegende juristische Methodik ist dem Realismus und Pragmatismus verpflichtet : zu Antworten auf die Frage, was beim Funktionieren einer Rechtsordnung tatsächlich vor sich geht, bei der rechtsstaatlich korrekten und demokratisch pflichtgemäßen Rechtsarbeit. In der Neuauflage wird an zahlreichen Einzelfragen dieser Theorie der Praxis weitergearbeitet: beispielsweise das Hervorheben des juristischen Charakters von Rechtshandeln gegenüber gängigen "Übertragungen" aus anderen Wissenschaftsdisziplinen; eine genauere Fassung des in der Diskussion oft noch zu vagen Begriffs "Vorverständnis"; eine realistische Sicht auf das, was die "Bedeutung" rechtlicher Begriffe und Entscheidungen heißen kann; die Rolle von "Klarheit" und "Bestimmbarkeit" in der Textstruktur des Rechtsstaats; die Tatsache der Polyfunktionalität der Gesetzestexte. Auch wird gefragt, was "Virtualität" im Recht heißen könnte.

Rezensionsnotiz zu Frankfurter Allgemeine Zeitung, 06.11.2002

Was eigentlich selbstverständlich sein sollte, wird hier von Walter Grasnick als kleine Sensation gepriesen: dass der Verfasser dieses juristischen Standardwerkes, das nun in achter Auflage erscheint, seine Bücher nicht einfach abschreibt, sondern von Mal zu Mal in großen Teilen neu schreibe. Völlig neu sei in dieser Auflage die "Methodik des Europarechts" hinzugekommen. Darüber hinaus gebührt Friedrich Müller laut Grasnick die Ehre, mit solcherlei "rechtstheoretischem Unsinn" aufzuräumen, dass es so etwas wie gesicherte Rechtserkenntnis gebe, weshalb es folglich auch keine Rechtsfindung und Rechtsanwendung geben könne, wie Grasnick hinzusetzt. Das erstaunt den Laien zunächst, der vom Rezensenten darauf hingewiesen wird, es ginge darum, die Juristen von ihrem "Köhlerglauben" zu befreien, dass für jeden Rechtsfall nur eine einzige Lösung existiere. Soviel können Gesetze gar nicht leisten, behauptet Grasnick und sieht sich mit Müller konform, dass sich der Richter seine Entscheidungsnorm von Fall zu Fall neu erarbeiten müsse.
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