Geschichte wird zusehends Sache des Staates - auch in der Schweiz. In Gerichten und Parlamenten wird die Geschichte umgeschrieben und vergangenes Unrecht korrigiert. Der Staat brandmarkt als ungerecht, was einst rechtmäßig gewesen ist, und schwingt sich so zum Historiker in eigener Sache auf. Eine breite Palette von Maßnahmen legt Zeugnis für diese Entwicklung ab: die Entschädigung des Bundes zugunsten der Opfer des "Hilfswerks für die Kinder der Landstraße"; die späte Urteilsrevision im Fall Paul Grüninger; der vor dem Bundesgericht geführte Prozess Joseph Springs, der 1942 von Schweizer Grenzwächtern den NS-Behörden übergeben worden war; die Rehabilitierung der Fluchthelfer mittels Bundesgesetz; die staatliche Wahrheitssuche durch die Unabhängige Expertenkommission Schweiz - Zweiter Weltkrieg (UEK); der strafrechtliche Schutz bestimmter historischer Deutungen. Den Opfern von einst widerfährt auf diese Weise späte Gerechtigkeit. Doch der Grat zwischen Verwirklichung historischer Gerechtigkeit und Politik mit der Geschichte ist schmal. Er bildet die Kulisse für eine Reihe von Betrachtungen zum Verhältnis von Staat, Recht und Geschichte. Denn die Aufarbeitung macht den Staat zum Verwalter der historischen Wahrheit und zum Gralshüter der Erinnerung. Sie drängt die Rechtskraft von Urteilen sowie die Verjährung von Taten und Forderungen zurück. Die Grenzen zwischen Recht und Geschichte zerfließen. Der Richter wird zum Historiker - und der Historiker zum Kronzeugen der staatlichen Organe. Doch das Rechtssystem produziert andere Wahrheiten als die Geschichtswissenschaft.
Rezensionsnotiz zu
Neue Zürcher Zeitung, 16.02.2011
Die Skepsis des Autors gegenüber staatlich verordneten Gedenkgesetzen im Hinblick auf ihre verfasssungsrechtliche Dimension kann der Rezensent Urs Hafner nachvollziehen. Wenn Stefan Schürer seine Untersuchung bis ins Zivilrecht ausdehnt und die Anwendung heutigen Rechts auf die Vergangenheit hinterfragt, ohne allerdings eine relativistische Position einzunehmen, ist Hafner gespannt auf die Lösungsvorschläge. Grundrecht als Fundamentalnormen mit rückwirkender Geltung, materielle und ideelle Wiedergutmachung sind Erwägungen, die der Autor laut Rezensent souverän und differenziert argumentierend und mitunter etwas gravitätisch formuliert vorstellt. Die geschichtspolitische Forschung, meint er, hat ein neues Grundlagenwerk. Von kleineren Fragwürdigkeiten (der Forderung, Staat dürfe keine kollektive Identitäten bilden) einmal abgesehen.
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