Spätestens seit dem Out-of-Area-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 sind friedenserhaltende und friedensschaffende Einsätze der Bundeswehr im Rahmen der Vereinten Nationen durch Artikel 24 Abs. 2 GG als legitimiert anzusehen. Unklarheit herrscht aber weiterhin über parlaments- sowie völkerrechtliche Voraussetzungen und Einzelheiten. Anhand der bisherigen Staatspraxis schildert der Autor die rechtliche und faktische Handhabung der Einsätze durch Bundesregierung, Bundestag, Vereinte Nationen, NATO und WEU. Besonderes Augenmerk widmet er der völkerrechtlichen Rechtfertigung eines Einsatzes auf der Grundlage der VN-Charta, die durch die Figur der "humanitären Intervention" bei schwersten Menschenrechtsverletzungen eine systemimmanente Ergänzung erfährt.
Rezensionsnotiz zu
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 08.07.2003
Martin Limperts "Auslandseinsatz der Bundeswehr" ist nach Ansicht des "Mü." zeichnenden Rezensenten ein wenig dürftig ausgefallen. Wie der Rezensent berichtet, wurde im Awacs-Urteil von 1994 die rechtliche Grundlage für die Auslandseinsätze der Bundeswehr gelegt - unter der Voraussetzung der Zustimmung des Bundestags. Diese Zustimmungspflicht lässt sich nach Einschätzung des Rezensenten weder historisch noch aus der Systematik des Grundgesetzes zwingend begründen. Auf diese Problematik geht Limperts Arbeit zum Bedauern des Rezensenten nicht wirklich ein. Abgesehen von einigen prozessualen Fragen liefere Limpert kaum mehr als eine Beschreibung der Rechtsprechung und der ihr zugrunde liegenden Einsätze.
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