Ralf Müller-Terpitz

Der Schutz des pränatalen Lebens

Eine verfassungs-, völker- und gemeinschaftsrechtliche Statusbetrachtung an der Schwelle zum biomedizinischen Zeitalter
Cover: Der Schutz des pränatalen Lebens
Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2008
ISBN 9783161489143
Gebunden, 637 Seiten, 114,00 EUR

Klappentext

Ralf Müller-Terpitz untersucht den rechtswissenschaftlichen Status des pränatalen Lebens im nationalen wie internationalen Recht. Er bezieht dabei die Statusdebatten anderer Fachdisziplinen (Naturwissenschaft, Ethik, Theologie) in seine Betrachtung mit ein und untersucht deren Relevanz für den rechtswissenschaftlichen Diskurs. Für das nationale Verfassungsrecht kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass der Embryo schon ab der Fertilisation oder einem vergleichbar frühen Entstehenszeitpunkt (Zellkerntransfer) grundrechtlichen Würde- und Lebensschutz genießt, der auch nicht unter Berufung auf sein noch frühes biologisches Entwicklungsstadium "prozesshaft abgestuft" werden darf. Im Völker- und Gemeinschaftsrecht wird das pränatale Leben zwar als schützenswertes Rechtsgut anerkannt; diese Rechtsordnungen gewähren ihm aber nur einen auf bestimmte Verwendungsverbote reduzierten "angemessenen" (relativen) Überlebensschutz.

Rezensionsnotiz zu Frankfurter Allgemeine Zeitung, 30.05.2008

Mut und "verfassungshermeneutischen Ehrgeiz" attestiert Michael Pawlik dem Autor. Dessen Habilitationsschrift zum "Schutz des pränatalen Lebens" sieht Pawlik als voluminöses Plädoyer für einen umfassenden Lebens- und Würdeschutz und gegen Macht und Willkür auf diesem Gebiet. Dass Ralf Müller-Terpitz dabei polemischerweise die Nazi-Karte ausspielt und die "Interessentheoretiker" implizit in die Tradition nationalsozialistischer Ausgrenzungspolitik stellt, kann der Rezensent allerdings ebenso wenig nachvollziehen wie des Autors Haltung zur Abtreibung. Hier "singuläre Konfliktsituationen" einzuräumen, im Fall der in-vitro-Befruchtung aber auf die Implantation des Embryos zu pochen, derartiges Argumentieren kommt Pawlik zweischneidig vor. Eine konsequente Verteidigung der Eigengesetzlichkeit des Verfassungsrechts sähe anders aus, findet er.
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