Katja Ziegler

Fluchtverursachung als völkerrechtliches Delikt

Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Herkunftsstaates für die Verursachung von Fluchtbewegungen. Diss
Cover: Fluchtverursachung als völkerrechtliches Delikt
Duncker und Humblot Verlag, Berlin 2002
ISBN 9783428106011
Kartoniert, 976 Seiten, 112,00 EUR

Klappentext

Zunächst erörtert Katja S. Ziegler grundlegende Fragen der Staatenverantwortlichkeit wie die der staatlichen Zurechnung fluchtauslösender Verhaltensweisen. Dabei behandelt sie "fluchtspezifisch" verletzte Menschenrechte als Primärnormen, die durch die Auslösung von Fluchtbewegungen verletzt werden. Ein Schwerpunkt ist sodann der Problematik der Rechtsverletzung gegenüber dem Zufluchtsstaat gewidmet. Hierzu wird die Staatenpraxis des 20. Jahrhunderts, insbesondere der Völkerbundszeit, ausführlich auf Indizien hin untersucht, ob die notgedrungene Aufnahme von Flüchtlingen die Souveränität des Zufluchtsstaates verletzt. Schließlich beleuchtet Katja S. Ziegler neuere Ansätze einer internationalen Ordnung, die rudimentär in Form von normhierarchisch höher einzuordnenden einzelnen Belangen der internationalen Gemeinschaft vorhanden ist.

Rezensionsnotiz zu Frankfurter Allgemeine Zeitung, 17.09.2003

Christian Hillgruber, Professor für Völkerrecht in Bonn, bespricht diese Dissertation von Katja Ziegler leider rein juristisch. Die Autorin überlegt darin, wie Hillgrubers Zusammenfassung zu entnehmen ist, wie Staaten für ein "fluchtverursachendes Verhalten" zur völkerrechtlichen Verantwortung gezogen werden können. Die "unerwünschte Aufdrängung fremder Staatsangehöriger" beeinträchtige nämlich die Gebietshoheit des Aufnahmestaates und dessen Souveränität, so Zieglers Argumentation, wodurch ein völkerrechtliches Delikt vorliegt, das geahndet werden kann. Auch wenn Hillgruber zu bedenken gibt, dass ein Staat, der seine Bürger zur Flucht zwingt, wahrscheinlich nicht den Aufnahmestaat freiwillig entschädigen wird, die Durchsetzbarkeit eines solchen Konstrukt also in den Sternen steht, scheint er gar nicht so unzufrieden. So sei es halt, das Völkerrecht. Vom Rezensenten ist leider nicht zu erfahren, ob dieses Gedankengebäude in irgendeiner Weise mit der praktischen Wirklichkeit gekoppelt ist.
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