Noch immer befinden sich in Deutschland 180.000 ausländische Personen im Status der "Duldung"- mehr als ein Drittel davon seit über zehn Jahren. Sie leben in einem ausländerrechtlichen Schwebezustand jenseits des illegalen und des legalen Aufenthalts. Die gesetzliche Einordnung geduldeten Aufenthalts als "unrechtmäßig" wirft die Frage nach der grundrechtlichen Rechtsstellung dieser Bevölkerungsgruppe auf. Augenscheinlich widerspricht die menschenrechtliche Fassung der ersten drei Verfassungsbestimmungen - Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit - jeder qualitativen Unterscheidung in der grundrechtlichen Stellung von Ausländern mit/ohne Aufenthaltsrecht. Ziel der Arbeit ist es, die vermeintliche Inkongruenz zwischen einfachgesetzlichem und grundrechtlichem Status aufzulösen.
Rezensionsnotiz zu
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.11.2006
"Lesenswert" findet Christian Hillgruber diese Studie über die Duldung des Aufenthalts von Ausländern als Verfassungsproblem, die Philipp-Asmus Riecken vorgelegt hat. Hillgruber rekapituliert die verfassungsrechtlichen Überlegungen des Autors und unterstreicht seine politischen und verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Möglichkeit bloßer Duldung. Den verfassungsrechtlichen Kernaussagen Rieckens kann sich Hillgruber nur anschließen. Danach steht es dem Verfassungsstaat - abgesehen von Ausnahmen völkerrechtlicher Verpflichtungen - frei, Ausländer aufzunehmen oder auch nicht. Allerdings dürften aus humanitären Gründen aufgenommene Ausländer nicht dauerhaft in rechtlicher Unsicherheit belassen werden. Dies schulde der Staat des Grundgesetzes sich selbst und dem als (Grund-)Rechtssubjekt anerkannten Ausländer.
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