Die unklare Abgrenzung zwischen völkerrechtlichem Selbstverteidigungs- und strafrechtlichem Notrecht nach den Anschlägen auf die Doppeltürme des World Trade Center vom 11. September 2001, die bundesdeutsche Diskussion um die begrenzte Zulassung von Folter in außergewöhnlichen Situationen anhand des Falles Daschner/Gäfgen und die Renaissance des Freund/Feind-Denkens markieren zentrale Gegenwartsprobleme der Strafrechtswissenschaft, die auch die Notstandsfestigkeit ihrer Theoriebildung und Dogmatik auf die Probe stellen. Am Endpunkt dieser Entwicklung könnte auch eine Wiederkehr eines ungeschriebenen Notrechts des Staates für den Fall seiner - realen oder als solcher nur empfundenen - Gefährdung stehen, das durch den Konstitutionalisierungsprozess des 19. Jahrhunderts längst überwunden schien, sich aber im Gewande der strafrechtlichen Notrechte wieder Geltung verschaffen könnte. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Rechtsstaat trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage auf eine übergesetzliche Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt des Staatsnotstandes berufen kann, wenn und soweit er in Grundrechte seiner Bürger eingreift, steht daher im Mittelpunkt der vorliegenden Untersuchung. Zu ihrer Beantwortung werden die verfassungs- und völkerrechtlichen Aspekte des Themas einbezogen, um auf den Widerspruch zwischen der beanspruchten Legitimität des Handelns und der Positivität des Rechts eine für die zukünftige Entwicklung des Strafrechts tragfähige Antwort zu finden.
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