Seit nunmehr einigen Jahren nutzen auch staatliche Funktionsträger die sozialen Netzwerke systematisch und profitieren dabei von der enormen Reichweite und Schnelllebigkeit der digitalen Kommunikationsräume, die herkömmliche Erscheinungsformen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit in vielerlei Hinsicht abgelöst haben. Phänomene wie " hate speech " und " fake news " zeigen allerdings, dass die sozialen Netzwerke vielfach als rechtsfreier Raum interpretiert werden. Dass Amtswalter bei der Nutzung sozialer Netzwerke indes an verfassungsrechtliche Grenzen gebunden sind, ist - auch wenn dies im Eifer des (Wort-)Gefechts von Zeit zu Zeit in Vergessenheit geraten mag - prinzipiell unbestritten. Gleichwohl drängt sich die Frage auf, ob der Rückgriff auf neuartige Kommunikationsstrukturen auch mit neuartigen, an das Kommunikationsverhalten in den sozialen Netzwerken angepassten Grenzziehungen einhergeht oder die herkömmlichen Vorgaben zumindest zu einer Anpassung zwingt.
Rezensionsnotiz zu
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 26.09.2023
Rezensent Stephan Klenner hofft, dass Juristen an die Dissertation von Nicolas Harding anknüpfen werden, um staatliche Social-Media-Umtriebe genauer juristisch unter die Lupe zu nehmen. Harding gelingt laut Klenner schon mal eine umfassende Monografie zum Thema staatliche Öffentlichkeitsarbeit in sozialen Netzwerken, die zwischen netzwerkunspezifischer und netzwerkspezifischer Kommunikation unterscheidet. Wenn Harding erkennt, dass es bei dem Thema um Grundrechtseingriffe geht, die kaum durch gesetzliche Vorgaben geregelt sind, ist Klenner überzeugt: Hier muss weitergearbeitet werden. Das Buch hält er für gut geschrieben und logisch aufgebaut.
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