Stephan Balthasar

Der Schutz der Privatsphäre im Zivilrecht

Eine historisch-vergleichende Untersuchung zum deutschen, französischen und englischen Recht vom ius commune bis heute. Dissertation
Cover: Der Schutz der Privatsphäre im Zivilrecht
Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2006
ISBN 9783161489389
Kartoniert, 278 Seiten, 49,00 EUR

Klappentext

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 in der Sache Caroline v. Hannover/Deutschland (59320/00) hat eine lebhafte Diskussion über den Schutz der Privatsphäre und den Einfluss auf die Medien- und Meinungsfreiheit entfacht. Dies ist Anlass genug, einen näheren Blick auf den Konflikt zwischen individuellen Geheimhaltungsinteressen und öffentlichen Informationsinteressen zu werfen. Nach dem jetzigen Stand der Forschung liegen Welten zwischen dem französischen, dem deutschen und dem englischen Persönlichkeitsschutz, insbesondere im Hinblick auf die Privatsphäre und das Recht am eigenen Bild. Stephan Balthasar untersucht, ob dieser Befund nach dem englischen Human Rights Act 1998 und der Entscheidung des House of Lords im Fall Campbell v. MGN ([2004] UKHL 22) immer noch zutrifft. Dabei werden zunächst in einem historischen Teil Ansätze zu einem Schutz von Privatgeheimnissen herausgearbeitet, die bereits im Usus modernus auf der Grundlage der aus dem römisch-kanonischen Recht rezipierten actio iniuriarum entwickelt wurden.

Rezensionsnotiz zu Frankfurter Allgemeine Zeitung, 26.01.2007

Auf den ersten Blick hält Milos Vec die Studie noch für gelungen. Bei genauerem Hinsehen aber fällt dem Rezensenten auf, wie der Autor Stephan Balthasar auf dem Weg seiner zivilrechtlichen Betrachtung des Privatsphärenschutzes Fehler macht. Problematisch findet Vec das Vorgehen, über Vergleiche von Fallbeispielen aus Deutschland, England und Frankreich zu einem verbindlichen Gemeinschaftsrecht für die EU zu gelangen. Zu unterschiedlich seien die Rechtslagen in den drei Ländern, zu abstrakt das vom Autor an den Tag gelegte Problemverständnis. Die eigentlichen rechtspolitischen Herausforderungen auf dem thematisierten Gebiet hält Vec für zu "vage" verhandelt. Die Überantwortung der Kontroversen an die Richter findet er unbefriedigend.
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