Arnold Müller

Die Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz

In der Privatwirtschaft aus arbeitsrechtlicher Sicht
Cover: Die Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Nomos Verlag, München 2008
ISBN 9783832935597
Kartoniert, 178 Seiten, 39,00 EUR

Klappentext

Für Personaler und Betriebsräte stellt sich bei Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz die Frage, ob diese Maßnahme rechtlich zulässig ist. Ein etwaiges Fehlverhalten des Mitarbeiters wird als Bilddokument festgehalten. Dessen Wahrheitsgehalt ist so schlagend, dass sich kaum etwas dagegen vorbringen lässt. Zuweilen wird hierbei aber tief in das Persönlichkeitsrecht des überwachten Mitarbeiters eingegriffen. Das Werk behandelt die arbeitsrechtlichen Fragen der Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Es untersucht die derzeit einschlägigen Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt die Videoüberwachung am Arbeitsplatz regeln. Breiten Raum nimmt dabei die Analyse der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes ein. Weiterer Schwerpunkt ist die betriebliche Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Praktisch relevant sind die Ausführungen zu den prozessualen Folgen einer Missachtung der Mitbestimmungsrechte Ausgehend von den Ansätzen der Rechtsprechung wird ein eigenes System entwickelt, aus dem sich mit einiger Treffsicherheit vorhersagen lässt, welche Videoüberwachungsmaßnahme gerade noch erlaubt ist.

Rezensionsnotiz zu Frankfurter Allgemeine Zeitung, 15.10.2008

Ein überschaubares Konfliktfeld von erheblicher Praxisrelevanz erkennt Rezensent Milos Vec in der Thematik, der sich die Studie von Arnold Müller zuwendet. Nicht dass Müller rechtliche Lösungen anzubieten hätte, die der Videoüberwachung am Arbeitsplatz ihren Schrecken nehmen könnten. Die Problematik in ihren wichtigsten Aspekten deutlich zu machen und die Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe auf diesem Feld zu kritisieren, hält Vec allerdings schon für ein bemerkenswertes Verdienst des Buches. Dass der Autor diesbezüglich an einem Punkt ansetzt, an dem bereits gerichtlich verhandelt wird, liest Vec eher als Hinweis auf das generelle Fehlen einer vernünftigen Rechtstatsachenforschung in diesem Bereich, denn als Mangel der Studie.
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