Der Autor hinterfragt die Berechtigung des strafrechtlichen Kennzeichenverbots in § 86a StGB und erarbeitet eine eher restriktive Auslegung, die einen vernünftigen Umgang mit dem Straftatbestand gewährleisten soll. Basis dieser Auslegung ist ein - gegenüber der Rechtsprechung - etwas eingeschränkter Schutzzweck, der auf einer Analyse der Rechtsgüter der Norm basiert. Die Untersuchung bietet für die Praxis einen umfassenden Bericht über die Rechtsprechung zu dieser Norm. In einem Anhang werden Kennzeichen abgebildet, welche die Judikative beschäftigt haben, und Organisationen in einer Tabelle zusammengetragen, die dem Tatbestand unterfallen.
Rezensionsnotiz zu
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 09.01.2006
Harald Bergsdorf beschränkt sich in seiner Besprechung darauf, die wichtigsten Punkte aus Dirk Reuters Untersuchung zum Verbot verfassungswidriger Symbole zu referieren. Geregelt ist dies durch den Paragrafen 86a des Strafgesetzbuchs, der nicht nur eine (selbst gewaltlose) Wiederbelebung verfassungsfeindlicher Organisationen verhindern will, sondern jeden Anschein einer Duldung vermeiden möchte, wie Bergsdorf darstellt. Vertrackt sind hierbei wie immer die Zweifelsfälle: Etwa, wenn nicht ganz klar wird, ob ein Symbol der Unterstützung oder Diffamierung dienen soll, oder wenn es in ein vorgeblich harmloses Symbol variiert wird, das Eingeweihte aber als Code erkennen. Schließlich plädiere Reuter für einen wohl dosierten Einsatz des Paragrafen 86a und die politische Bekämpfung des Rechtsextremismus, womit Bergsdorf offenbar konform zu gehen scheint.
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