Die bundesdeutsche Staatsrechtslehre vollzog in den 1960er Jahren einen tief greifenden Bruch mit ihrer Vergangenheit. Zunächst waren im Rahmen des neuen Verfassungskonsenses vor allem etatistische Traditionen wieder belebt worden. Anders als etwa die Staatsrechtslehrer aus dem Umkreis von Carl Schmitt hatten jedoch die Schüler von Rudolf Smend schon bald begonnen, das traditionelle Denken vom Staat her durch eine entschieden pluralistische Grundhaltung zu ersetzen. Seit Ende der fünfziger Jahre übernahmen sie Professuren und forderten nunmehr auch ihre Kollegen zu einem radikalen Umdenken auf. Am Ende der damit angestoßenen Entwicklung steht eine Staatsrechtslehre, die auf den Begriff des Staates kaum mehr zurückgreift und die versucht, auf den politischen Prozess direkten Einfluss auszuüben.
Rezensionsnotiz zu
Neue Zürcher Zeitung, 21.09.2004
Zufrieden scheint Rezensent Volker Neumann mit Frieder Günthers geschichtswissenschaftlicher Dissertation "Denken vom Staat her", die sich mit der bundesdeutschen Staatsrechtslehre befasst. Im Wesentlichen beschränkt sich Neumann in seiner Besprechung auf die Wiedergabe des Gelesenen. Demnach standen sich in der bundesdeutschen Staatsrechtslehre zwischen 1949 bis 1970 zwei Schulen gegenüber: die um Carl Schmitt, der wegen seines Engagements in der NS-Zeit seine Professur verloren hatte, und die um Rudolf Smend, eines wohlbestallten Göttinger Ordinarius. Neumann referiert über die unterschiedlichen Denkstile bei Schmitt und Smend: im Gegensatz zur auf Harmonie und Konsens ausgerichteten Integrationslehre des Liberalen Smend sei der Dezisionismus des national-konservativen Schmitt mit einem pluralistisches Demokratieverständnis unvereinbar. Nicht einverstanden zeigt sich Neumann mit Günthers Einschätzung, die Schmitt-Schule sei dann Ende der sechziger Jahre pluralistisch geläutert und "in der Zunft" isoliert gewesen. Sie hat ganz im Gegenteil zu Beginn der neunziger Jahre den Eindruck aufrecht erhalten, die Staatsrechtswissenschaft und die Staatsrechtslehrer-Vereinigung fest im Griff zu haben, stellt der Rezensent klar. Einen "besonderen Reiz" der Arbeit sieht er darin, dass Günther dafür nicht nur wissenschaftliche Texte und Tagungsprotokolle, sondern auch unveröffentlichte Briefe ausgewertet hat.
Rezensionsnotiz zu
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19.04.2004
Frieder Günther, Historiker aus der Tübinger Schule von Anselm Doering-Manteuffel, habe hier ein "aufregendes und anregendes" Buch über die Geschichte der Staatsrechtslehre in der frühen und mittleren Bundesrepublik geschrieben, lobt Michael Stolleis. Vielleicht gerade, dass Günther selbst kein Staatsrechtler sei, habe dabei außerdem dafür gesorgt, lobt der Rezensent weiter, dass der Autor seinen Gegenstand "unbefangen und deutlich wahrnehmen" und dessen Vielfalt "auf ein lesbares Maß reduzieren" konnte. Mit seinem Buch habe Günther, so Stolleis weiter, eine "wertvolle Grundlage" für die "Historisierung" der verfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen am Ausgang der Bundesrepublik gelegt; für eine Historisierung, die dann, bei solchen Grundlagen, zudem durch "unvoreingenommene Analyse und damit auch Aneignung" geprägt wäre. Die Fragestellungen, die das Buch bearbeitet, fasst der Rezensent so zusammen: Was ist vom Staatsbild des 19. Jahrhunderts in das verfassungsrechtliche Denken der Bundesrepublik eingegangen, was vom Methodenstreit der 20-er Jahre, und was haben die Staatsrechtslehrer der Bundesrepublik dann daraus gemacht?
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