Die Rückkehr der Religion stellt auch für das Staats- und Verfassungsrecht eine Herausforderung dar. Zwar scheinen die Strukturen des modernen, freiheitlichen Verfassungsstaates mit umfassender Religions- und Weltanschauungsfreiheit der Bürger einserseits, religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates andererseits fest gefügt. Doch erhebt sich die Frage, ob in das vermeintlich vollständig säkularisierte politische Gemeinwesen sakrale Elemente konstitutiv eingelassen sind oder ihm sonst begrifflich, institutionell oder funktionell innewohnen. Die Frage ist im Ergebnis eindeutig zu verneinen. Der freiheitliche Verfassungsstaat kann und muss auch die Wiederkehr des Religiösen säkular verwalten. Die Trennung von Politik und Religion ist und bleibt die Basis der Freiheitlichkeit des politischen Gemeinwesens.
Rezensionsnotiz zu
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 18.12.2013
Als Auseinandersetzung mit Carl Schmitt und Hans Joas verdeutlicht dieser Vortragstext des Staatsrechtslehrers Horst Dreier dem Rezensenten Maximilian Steinbeis, dass im Versammlungsrecht, in der Pressefreiheit oder im Wahlrecht mitnichten Heiliges steckt. Maßgeblich für die Überzeugungskraft des Textes scheint Steinbeis der aufklärerisch kühle Juristenblick des Autors zu sein, der es laut Rezensent auch verhindert, dass das Kind gleich mit dem Bade ausgeschüttet, Religion aus dem hier gewährten Blick auf Gesellschaft verbannt wird. Wenn der Autor Genese und Geltung unterscheidet und also die Herkunft strafrechtlicher Konzepte dem Christentum nicht streitig macht, sieht sich der Rezensent überzeugt von Dreiers Versuch, das Verhältnis von Säkularität und Sakralität im Verfassungsstaat zu klären.
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