Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe

Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter für eingeschränkt Selbstbestimmungsfähige

Cover: Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter für eingeschränkt Selbstbestimmungsfähige
Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 1999
ISBN 9783161471704
Gebunden, 532 Seiten, 116,57 EUR

Klappentext

Die Betreuung ist fürsorgende Hilfe, weil der Betreuer als gesetzlicher Vertreter die Handlungsunfähigkeit des Betreuten überwindet. Sobald die Betreuung jedoch gegen den Willen des Betreuten erfolgt, greift sie zugleich in sein Selbstbestimmungsrecht ein. Die gesetzliche Eingangsschwelle der Betreuerstellung wird diesem Doppelcharakter nicht hinreichend gerecht. Indem die Eingangsschwelle von der Frage der Geschäftsfähigkeit entkoppelt wird, hängt der Grad der eingeschränkten Selbstbestimmung im konkreten Fall von den unbestimmten Rechtsbegriffen der Erforderlichkeit und der Subsidiarität ab. Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe entwickelt ein differenziertes Modell der Eingangsschwelle für die Betreuung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Eckdaten hierfür sind die multifaktorielle Bedingtheit psychopathologischer Funktionsstörungen und ihrer Auswirkungen auf die Selbstbestimmungsfähigkeit sowie die Vorgaben der Verfassung fü die Erwachsenenfürsorge.

Rezensionsnotiz zu Frankfurter Allgemeine Zeitung, 08.11.2000

Gerd Roellecke konfrontiert den interessierten Zeitungsleser gleich mit der harten Wahrheit: Das Problem des gesetzlich bestimmten Betreuers wird uns in unserer alternden Gesellschaft immer häufiger begegnen - die eine Hälfte der Bevölkerung wird in Alters-Demenz versinken, die andere wird sie betreuen. Die Habilitationsschrift des Prinzen von Sachsen Gessaphe bespricht er dabei mit einiger Distanz. Versteht man Roelleckes komplizierte juristische Argumentationen richtig, so stört ihn an dem Buch, dass der Autor zu sehr von der Warte des Gesetzes her argumentiert und offensichtlich den heiklen Punkt, ab wann eine Person als hilfebedürftig gilt und welchen Grad von Autonomie man ihr dann noch zugestehen soll, nicht recht benennt. Das Gesetz wiederum konzentriere sich dabei zu stark auf die hilfebedürftige Person und zu wenig auf die "gesellschaftlichen Ansprüche an die Souveränität eines Individuums". Der Autor scheint dabei nach Roelleckes Meinung all jenen Grauzonen auszuweichen, die gesetzlich kaum zu regeln sind. Hauptsache, "die Organisation funktioniert" - so resümiert Roellecke das Hauptanliegen des Buchs.

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