Rezensionsnotiz zu
Neue Zürcher Zeitung, 08.07.2008
Erst einmal hält Michael Schefczyk fest, dass Rainer Forst einer der wenigen auch international wahrgenommenen deutschen Erben der Frankfurter Schule ist. In deren Tradition bewegt sich auch dieser Sammelband, der sehr grundsätzlich nach den Bedingungen der Möglichkeit von Gerechtigkeit fragt. Und dabei, das ist der entscheidende Punkt, so Schefczyk, keine Gerechtigkeitstheorie entwickelt. Die nämlich kann es, darauf läuft Forsts Argumentation hinaus, als für alle gleich gültige Theorie gerade nicht geben. Was es gibt, ist der Anspruch auf Rechtfertigung, den jede und jeder zu erheben einfordern darf. Das heißt: Es müssen rationale Gründe genannt werden - und auf dieser Basis ist es dann möglich, in Aushandlung und Kommunikation Lösungen für eine "gerechte Verteilung von Gütern und Rechten" zu finden. Schefczyk scheint sehr einverstanden mit diesem Ansatz, der für sich selbst nicht in Anspruch nimmt, eine Grundlegung zu sein, sondern nur erklären will, "was Gerechtigkeitstheorien tun".
Interessiert aber letztlich enttäuscht folgt Otfried Höffe Rainer Forsts Darlegungen eines "Rechts auf Rechtfertigung". Der Philosoph hat sich bereits als Gerechtigkeits- und Toleranz-Theoretiker einen Namen gemacht und der vorliegende Band versammelt 12 Aufsätze zu einer philosophischen Begründung eines Rechts auf Rechtfertigung, teilt der Rezensent, selbst Philosoph, mit. Offenkundig hat er sich schon häufiger mit den Thesen Forsts auseinandergesetzt, denn er weist auf frühere Einwendungen seinerseits hin. Zunächst stört ihn, dass der Autor hier lediglich eine Sammlung von Aufsätzen vorlegt, anstatt das Thema systematisch anzugehen. Sein zweiter, inhaltlich begründeter Einwand bezieht sich darauf, dass Forst die Menschenrechte als Bedingung menschlicher Kommunikation auffasst, sie dann aber selbst im Diskurs, dem sie doch zugrunde liegen sollen, zur "Disposition stellt", wie Höffe argumentiert. Zudem kritisiert er, dass sich der Autor zwar stark auf Kants Moralphilosophie stützt, sie dann aber doch nicht so ganz genau nimmt. Für den Rezensenten ist Forsts Begründung des Rechts auf Rechtfertigung insgesamt nicht "hinreichend", wie er kategorisch befindet. Zudem bemängelt er die besonders für fachfremde Leser bestehenden Lektüreschwierigkeiten, wobei man darauf hinweisen muss, dass auch diese Rezension für Unbeschlagene durchaus hartes Brot ist.
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