Das Bundesverfassungsgericht hat im Bodenreformurteil von 1991 ebenso wie in einem 1996 ergangenen Beschluss die Nichtrücknahme von Konfiskationsmaßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht für verfassungskonform erklärt. Völkerrechtliche Gesichtspunkte spielten bei der Urteilsfindung des BVerfG keine Rolle. Welche Resultate erbringt aber eine völkerrechtliche Analyse? Muss auf ihrer Basis der Restitutionsausschluss neu bewertet werden? Der Verfasser belegt, dass die nach Kriegsende völkerrechtswidrig durchgeführten Konfiskationen im Ergebnis nur zu einen Besitzentzug geführt hatten; die Betroffenen waren Eigentümer geblieben. Die Regelungen in Art. 41 (1) Einigungsvertrag entzogen den Betroffenen daher erneut Rechtspositionen. Der anschließenden Erörterung des Verhältnisses von Völker- und Landesrecht kommt eine über den behandelten Problemkomplex hinausgehende Bedeutung zu. Überlegungen zu den Konsequenzen, die Politik und Rechtsprechung aus dem völkerrechtlichen Befund zu ziehen haben, runden den Band ab.
Rezensionsnotiz zu
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 26.06.2000
Mit großem Respekt spricht Klaus Peter Krause von Schweisfurths Buch, in dem dieser detailliert erläutert, dass die Eingriffe staatlicher Gewalt in Privateigentum auch heute noch von Politikern und Parteien und sogar dem höchsten deutschen Gericht - zumindest in der Frage der SBZ-Konfiskationen - begangen werden. Der Autor arbeite "eindringlich heraus", dass das Bundesverfassungsgericht mit seinen Entscheidungen von 1991 und 1996 zu dieser Frage das Völkerrecht missachtet und "geradezu umgangen" habe. Dabei unterscheidet der Autor, so Krause, zwischen Enteignung und Konfiskation, wobei letztere unter das Völkerrecht fällt, an das auch die Sowjetunion gebunden war. Konfiskationen seien daher "nichtig". Mit der Berufung des Bundesverfassungsgerichts auf die Rechtslage in der SBZ und DDR werde das Völkerrecht jedoch missachtet. Die Fehler, die in dieser Hinsicht auch bei der Wiedervereinigung gemacht worden sind und die Probleme, die bei der Übereinstimmung von Landesrecht mit dem Völkerrecht noch ungelöst sind, habe der Autor in diesem "inhaltsreichen" Band dezidiert erläutert, so Krause.
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