Thomas Wandres

Die Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens

Cover: Die Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens
Duncker und Humblot Verlag, Berlin 2000
ISBN 9783428100552
Broschiert, 338 Seiten, 80,78 EUR

Klappentext

Deutschland mehr als ein halbes Jahrhundert nach Hitler: Rechtsextremisten marschieren auf, Nazi-Symbole werden gezeigt, Parolen skandiert. Da scheinen sich die Aktivitäten der Auschwitz-Leugner, die sich selbst "Revisionisten" nennen, bruchlos einzufügen. Hierzulande hat man mit § 130 Abs. 3 StGB reagiert. Der Bestrafung revisionistischer Äußerungen als Beleidigung wird die Bestrafung als Volksverhetzung zur Seite gestellt. Der Autor widmet sich der Frage, ob die Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens mit straf- und verfassungsrechtlichen Grundprinzipien vereinbar ist. Es wird erläutert, warum die Erkenntnisse der etablierten Zeitgeschichtsforschung der richtige Maßstab dafür sind, ob jemand im Bereich der Geschichte etwas leugnet. Der Stand der Zeitgeschichtsforschung zum Holocaust wird dargestellt, wobei der Schwerpunkt auf den umstrittenen Positionen liegt, den Streitpunkten. Thomas Wandres ergänzt die Erkenntnisse der Zeitgeschichtsforschung durch die Feststellungen, die bundesdeutsche Gerichte in den wenigen Strafverfahren gegen NS-Verbrecher getroffen haben. Der Autor liefert eine umfassende Darstellung des Auschwitz-Leugnens einschließlich der internationalen Verflechtung der "Szene". Danach lassen sich die Erscheinungsformen präzise abgrenzen, was eine praxisgerechte rechtliche Würdigung erleichtert. Eine Darstellung der Rechtslage in zwölf ausländischen Staaten schließt sich an.

Rezensionsnotiz zu Frankfurter Allgemeine Zeitung, 28.11.2000

Arnd Koch bescheinigt diesem Band eine ziemliche Brisanz. Zwar räumt er ein, dass man "auf rechtspolitischer Ebene" Wandres` Thesen nicht viel entgegen setzen könne. Wandres vertritt die Ansicht, wie der Leser erfährt, dass die Neufassung des § 130 StGB zu "keiner wesentlichen Änderung in der strafrechtlichen Beurteilung des Auschwitz-Leugnens geführt habe". Wandres sei der Ansicht, dass das Leugnen des Holocaust keine Ehrverletzung darstellt. Volksverhetzung sei das Leugnen nach Wandres nicht, weil "keine Bevölkerungsgruppe genannt werde, gegen die eine feindliche Stimmung geschürt werden könne". Koch räumt ein, dass die Gesetzeslage dazu verbesserungswürdig ist, doch mag er sich mit den Ansichten des Autors dennoch nicht anfreunden. Er kritisiert bei Wandres die Vermischung von "Rechtspolitik und Gesetzesauslegung" und die Interpretation des § 130 Abs. 3 StGB durch den Autor, die für Koch die "Annullierung des gesetzgeberischen Willens" bedeutet.
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