Arnd Koch

Denunciato

Zur Geschichte eines strafprozessualen Rechtsinstituts
Cover: Denunciato
Vittorio Klostermann Verlag, Frankfurt am Main 2006
ISBN 9783465034995
Broschiert, 308 Seiten, 49,00 EUR

Klappentext

Die Beschäftigung mit dem Phänomen "Denunziation" hat innerhalb der Geschichtswissenschaft Konjunktur. Das historiographische Interesse richtete sich zunächst auf die Bedeutung von Denunziationen für das Funktionieren des nationalsozialistischen Unterdrückungsapparates. Zeitlich weiter zurückgreifende Arbeiten thematisierten in der Folgezeit die Ambivalenz der Denunziation, die Herrschern wie Beherrschten als Machtmittel diente. Die vorliegende Abhandlung greift diese Ansätze auf, geht jedoch einen anderen Weg. Nicht die Geschichte der "Denunziation" ist ihr Gegenstand, sondern die Entstehung und Ausgestaltung eines strafprozessualen Rechtsinstituts, der "denunciatio". Dargestellt wird der institutionelle Rahmen, innerhalb dessen verschiedene Formen der "Justiznutzung" erst möglich wurden. Der Beobachtungszeitraum erstreckt sich vom frühen 13. Jahrhundert bis zum Erlass der Reichsstrafprozessordnung im Jahre 1877. Das Rechtsinstitut der "denunciatio" erweist sich so als Schlüssel für ein neues Verständnis des frühneuzeitlichen Strafprozesses.

Rezensionsnotiz zu Frankfurter Allgemeine Zeitung, 02.10.2006

Als "meisterliches Werk" würdigt Gerd Roellecke diese Studie Arnd Kochs über den Ursprung des heutigen Strafrechts. Er attestiert dem Autor, überzeugend zu zeigen, dass die Wurzeln des modernen Strafverfahrens nicht, wie meist behauptet, in der Aufklärung liegen, sondern im Mittelalter. Erhellend findet er Kochs Klärung des Denunziationsbegriffs, der vom Spätmittelalter bis in die frühe Neuzeit als juristischer Fachausdruck gebraucht wurde und keinen abwertenden Sinn hatte. Auch die Ausführungen über die Rolle der katholischen Kirche als Motor der Rationalisierung des Strafrechts scheinen Roellecke überaus aufschlussreich. Außerdem verdeutlicht das Werk seines Erachtens die besondere Problematik des Strafrechts, dass der Strafvorwurf immer mit einer moralischen Diskreditierung einhergeht.
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