Die Publikation begründet ein neues Rechtsgebiet: die Lehre von Sterben und Tod, die "juristische Thanatologie". Straf-, Zivil-, Verwaltungs- und Verfassungsrecht werden zusammengedacht und in ein Gespräch mit anderen Wissenschaften gebracht, insbesondere der Philosophie. Es geht um "das Recht gegen den Tod" (Tötungsdelikte in Straf- und Zivilrecht), "das Recht auf den Tod" (Sterbehilfe, Suizid, Beihilfe zum Suizid, Tötung auf Verlangen), "das Recht des Todes" (Definition des Todes) und "das Recht der Toten" (Status des Leichnams, Obduktion, Transplantation, Bestattungsrecht, postmortales Persönlichkeitsrecht, Enteignung der Toten im Urheber-, Erb- und Erbschaftsteuerrecht). Am Ende zeigt sich ein eher düsteres Bild, in dem von den vielbeschworenen Werten Sicherheit, Autonomie, Würde und Pietät wenig übrigbleibt. Der Autor kritisiert die herrschende Praxis auf allen Gebieten und entwickelt zahlreiche Vorschläge, wie sich das Bild deutlich aufhellen ließe.
Rezensionsnotiz zu
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 22.11.2024
Rezensent Peter Rawert hält den Versuch des Zivilrechtlers Karlheinz Muscheler, eine "Legaldefinition" des Todes vorzunehmen, zunächst für spannend und ehrenwert. Muchelers Monografie verspricht die Grundlegung eines neuen Rechtsgebiets, der "juristischen Thanatologie", meint er und folgt dem Autor durch vier Abschnitte, die das Recht gegen den Tod, das Recht auf den Tod, das Recht der Toten sowie die Enteignung der Toten thematisieren. Mutig findet Rawert das. Bei fortschreitender Lektüre stellt er allerdings fest, dass der Autor statt differenzierter Analyse und Kritik eine Generalabrechnung mit dem geltenen Todesrecht anstrebt. Dabei argumentiert er laut Rawert nicht nur "beinahe diabolisch" (im Fall der Sterbehilfe), sondern auch geradezu verschwörungstheoretisch, wenn er behauptet, dass die herrschende Organspendepraxis töte. Am Ende klappt Rawert das Buch einigermaßen erschöpft zu. Muscheler nennt er einen "juristischen Wutbürger" ohne wissenschaftliches Anliegen.
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