Für lange Zeit haben die Kolonisatoren den Kolonialisierten ihre Vorstellungen von Kultur, Gesellschaft, Verwaltung und Recht aufgedrängt. Im Mittelpunkt des Buches steht die Frage, inwieweit die Kolonialisierung als Vorstufe einer Globalisierung des Rechts angesehen werden kann. Dabei geht es um die Wechselwirkung zwischen Kolonialrecht und kolonialer Rechtspraxis einerseits sowie zwischen Rechtspraxis und Rechtsetzung andererseits. Als zeitlich und räumlich überschaubares Beispiel dienen die deutschen Kolonien. In 18 Beiträgen befassen sich Historiker, Ethnologen, Rechts- und Verwaltungswissenschaftler vor allem mit drei Problemkomplexen: Kolonialisierung des Rechts und Verrechtlichung des Kolonisationsprozesses, Recht als Mittel zur Steuerung staatlicher Macht und menschlichen Verhaltens, der koloniale Staat als territoriales Ressourcenmanagement.
Rezensionsnotiz zu
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.08.2002
Recht zufrieden wirkt Ralph Erbar mit dieser Sammlung von 18 Aufsätzen zum deutschen Recht und dessen Ausübung in den Kolonien. Ausgiebig referiert der Rezensent die in dem Buch genannten Thesen und Fakten. Etwa die anfängliche Unklarheit über den Rechtsstatus der Eingeborenen. Klar war offenbar nur, dass sie aufgrund ihrer "sehr niedrigen Kulturstufe" nicht die gleichen Rechte wie die Kolonialherren haben konnten. Erst 1891 begann man zögerlich, das sogenannte "Eingeborenenrecht" zu kodifizieren. Eine Untersuchung brachte 1907 zu Tage, dass die Rechtssprechung mehr persönliche Sache des Bezirksleiters vor Ort war, der Judikative, Exekutive und Legislative in einer Hand vereinigte. Die Ergebnisse der Untersuchung wurden geheimgehalten, um dem Ansehen Deutschlands nicht zu schaden. Damit macht der Band auf ein "zentrales Problem" des Kolonialismus aufmerksam, befindet der Rezensent: "Nichts verdeutlicht den Charakter des als 'legitime Ordnung' etablierten Zwangssystems mehr als die Theorie und vor allem die Praxis des deutschen Kolonialrechts." In der gelungenen Gesamtdarstellung vermisst Erbar dann auch lediglich einen abrundenden Beitrag über die Folgen der Kolonialisierung für die folgende Globalisierung des Rechts.
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