Stephan Hocks

Gerichtsgeheimnis und Begründungszwang

Zur Publizität der Entscheidungsgründe im Ancien Regime und im frühen 19. Jahrhundert. Diss. (überarbeitete Fassung)
Cover: Gerichtsgeheimnis und Begründungszwang
Vittorio Klostermann Verlag, Frankfurt am Main 2002
ISBN 9783465032137
Gebunden, 209 Seiten, 44,00 EUR

Klappentext

Richterinnen und Richter haben heute in allen Urteilen, die sie an die Prozessparteien ausfertigen, die Gründe für ihre Entscheidung darzustellen. Dieser richterliche Begründungszwang spricht die für das Verhältnis zu den Rechtsunterworfenen wichtige Botschaft, die betroffene Prozesspartei als mündigen "Rechtsprechungsbürger" ernst zu nehmen. Vor dem Hintergrund dieser justizpolitischen Funktion wundert es nicht, dass die Existenz einer Urteilsbegründungspflicht im Zivilprozess der frühen Neuzeit gemeinhin verneint und ihr Aufkommen im 18. und 19. Jahrhundert als Ergebnis der Aufklärung ausgewiesen wird. Die Studie geht der Entstehungsgeschichte der richterlichen Begründungspflicht nach und behandelt die historische Diskussion über Nutzen und Nachteil, Entscheidungsgründe über den Kreis der Urteilenden hinaus bekannt zu machen und das "Gerichtsgeheimnis" zu lüften.

Rezensionsnotiz zu Frankfurter Allgemeine Zeitung, 16.09.2002

Wenn es nach Gerd Roellecke geht, sollte diese ausgezeichnete Studie über die Begründungspflicht der Justiz zur Pflichtlektüre der Bundesverfassungsrichter werden. Wie der Band "in bester Erzählmanier" darlegt, sind die Richter erst seit zweihundert Jahren gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Urteile zu begründen. Anfang des 19, Jahrhunderts geriet die Justiz unter Willkürverdacht, die Öffentlichkeit forderte stärkere Kontrolle und öffentliche Verfahren. Die Geschichte der Begründungspflicht wird für den Rezensenten zur Darstellung der Modernisierung an sich. "Klugerweise" habe sich der Verfasser auf die Beschreibung des Geschehenen aus der Sicht der Justiz beschränkt und die gesellschaftlichen und rechtspolitischen Folgen "ausdrücklich der Theorie überlassen", lobt Roellecke. Damit habe er für die theoretische Diskussion einen "grundsoliden Baustein" erarbeitet.

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