Joachim Hoeck beleuchtet die politischen Rahmenbedingungen, verwaltungsrechtswissenschaftlichen Vorgaben und die Ausgestaltung des verwaltungsrechtlichen Normenmaterials und verdeutlicht so Konstanten und wiederkehrende Phänomene. So läßt sich - ganz abseits aller ideologischen und dogmatischen Erwägungen - erkennen, daß die Haltung der SED zur Institution der Verwaltungsgerichtsbarkeit offenbar ganz maßgeblich von den Beziehungen zum westlichen Teil Deutschlands beeinflußt wurde: Je angespannter die deutschlandpolitische Situation war, desto stärker wurde das Bedürfnis der SED-Führung, sich von der Bundesrepublik auch institutionell abzugrenzen.
Rezensionsnotiz zu
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 17.12.2003
Nein, ein Rechtsstaat konnte nimmermehr aus ihr werden, der DDR - in dieser Einschätzung sieht sich Michael Stolleis nach der Lektüre von Joachim Hoecks Buch bestätigt. Denn die "Nagelprobe" der Rechtsstaatlichkeit, führt der Rezensent aus, ist die Existenz einer "wirksamen Rechtskontrolle der Verwaltung", und welcher Staat davor zurückschreckt, zeichne sich als Diktatur aus. In diesem Sinne sei die DDR "schulbuchmäßig" gewesen: Ihre Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde unter Ulbricht abgeschafft, unter Honecker nicht wieder eingeführt, und in der Ära der Perestrojka hatten die DDR-Oberen dann selbst im Vergleich zu anderen Ostblock-Ländern den rechtsstaatlichen Anschluss verpasst. All das zeichne Hoeck "gründlich und lesbar" nach, nicht ohne dem "Eingabewesen", das sich die DDR als Ersatz für einen wirklichen Verwaltungsrechtsschutz zugelegt hatte, gebührenden Platz einzuräumen.
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