Am Donnerstag veröffentlichte der Rechtsanwalt Jan Hegemann im politischen Teil der FAZ einen Artikel, in dem er ein eigenes Leistungsschutzrecht für Presseverleger forderte. Denn bisher, so der Titel seines Artikels, sind Zeitungen "schutzlos ausgeliefert im Internet". Wie soll so ein Leistungsschutzrecht aussehen? "Der Autor hielte dann das Recht am einzelnen Beitrag, der Verwerter am gesamten Werk, also etwa einer Zeitschrift", so erklärte es kürzlich VDZ-Justiziar Dirk Platte in der Financial Times. Für Robin Meyer-Lucht, der bei Carta zu Hegemanns Artikel Stellung genommen hat, läuft diese Forderung auf eine "Zitier-Gema für Inhalte" hinaus.

Dem kann man nur zustimmen. Aber ich glaube auch, es geht noch um viel mehr: Ein Leistungsschutzrecht würde die langsame Aushöhlung des Urheberrechts durch die Zeitungen gesetzlich zementieren.

Hegemann nennt folgende Gründe für die Notwendigkeit eines eigenen Leistungsschutzrechts für Verlage:

1. "Der Verleger organisiert und finanziert das Entstehen des Artikels, ermöglicht durch Druck und Vertrieb die Verbreitung. Schließlich adelt er den einzelnen Beitrag allein dadurch, dass dieser unter der Marke einer bestimmten Zeitung oder Zeitschrift mit der daran geknüpften Qualitätserwartung erscheint."

Im Ernst? Wenn Günter Grass einen Artikel in der FAZ veröffentlicht, wird dadurch Günter Grass geadelt oder die FAZ? Wäre dieser Artikel wirklich weniger wert, wenn er nicht in der FAZ, sondern, sagen wir mal, im Perlentaucher erschienen wäre? Oder wenn Günter Grass ihn auf seiner eigenen Webseite veröffentlicht hätte?

2. "Internet-Anbieter übernehmen kurzerhand ganze Artikel aus Presseerzeugnissen und stellen diese den Lesern in Form sogenannter „Rip-Offs“ zur Verfügung, ohne dass auch nur eine Quellenangabe erfolgt."

Wie kann man ganze Artikel in Form eines Rip-offs übernehmen? Und was überhaupt meint Hegemann mit dem Begriff "Rip-Off"? Zitate? Dafür gibt's ein Gesetz. Oder Kompilationen beziehungsweise Zusammenfassungen von Fremdinhalten? Dies zu verbieten oder kostenpflichtig zu machen, würde für die Zeitungen glatter Selbstmord bedeuten. Denn es gehört zu ihrem Kerngeschäft.

Ein Beispiel: In der heutigen FAZ liefert Thomas Strobl eine kompakte Zusammenfassung des Buchs von Alfred Müller-Armacks Theorie der Sozialen Marktwirtschaft, die 1946 in einem 157 Seiten kleinen Büchlein unter dem Titel "Wirtschaftslenkung und Marktwirtschaft" veröffentlicht wurde. 1946! Die Urheberrechte sind also noch nicht erloschen. Soll der Kastell Verlag, in dem das Buch noch lieferbar ist, jetzt Strobl und die FAZ verklagen, weil sie die Lektüre des Buchs durch ihre Zusammenfassung überflüssig gemacht haben? Oder soll sich der Verlag darüber freuen, dass die FAZ-Leser auf das Buch aufmerksam gemacht wurden und einige es jetzt vielleicht kaufen? Nach Logik von Jan Hegemann müsste der Kastell Verlag jetzt klagen.

Und Strobl ist eine positive Ausnahme, weil er seine Quelle nennt! Wie oft haben wir in deutschen Feuilletons Artikel von ausländischen Autoren gelesen und festgestellt, dass es sich um eine Übernahme beispielsweise aus dem Guardian oder der NYRB handelt, ohne dass die Zeitung einen Hinweis darauf geliefert hätte? An einer Übernahme ist nichts ehrenrühriges, im Gegenteil. Aber die Zeitungen selbst negieren die Arbeit ihrer Kollegen (Artikel in Auftrag gegeben, finanziert etc.) und tun so, als hätten sie diese Vorarbeit geleistet.

Das Nichtnennen von Quellen ist eine Spezialität der deutschen Feuilletons, nicht des Internets. Dem Perlentaucher wurde im Rechtsstreit mit der FAZ und der SZ sogar explizit zum Vorwurf gemacht, dass er die Zeitungen als Quellen nennt. Denn damit beuteer ihren Markenwert aus.

3. "Selbst wenn - etwa wie im Falle von 'Rip-Offs' ganzer Artikel - eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist die Rechtsverfolgung schwierig. Der Verleger muss im Prozess gegen einen Verletzer das Bestehen ausschließlicher Nutzungsrechte an dem übernommenen Beitrag beweisen. Das ist aufwendig und scheitert spätestens dann, wenn der Journalist dem Verleger, was jedenfalls im Bereich der Tageszeitungen den gesetzlichen Normalfall darstellt, lediglich einfache Nutzungsrechte eingeräumt hat."

Was ist falsch daran, dass die Urheber ein Wörtchen mitreden, wann ihre Rechte verletzt worden sind und wann nicht? Urheber haben oft ganz andere Interessen als die Zeitungen. Der Schweizer Schriftsteller Thomas Hürlimann hat kürzlich ausdrücklich erklärt, er habe sich über unser Zitat aus seinem FAZ-Artikel gefreut. Denn der TagesAnzeiger, der den Perlentaucher gelesen hatte, wurde so auf den Artikel aufmerksam und hat ihn gegen ein Honorar nachgedruckt.

Es ist auch nicht richtig, dass die Zeitungen in der Regel nur einfache Nutzungsrechte an den Artikeln ihrer Autoren haben, wie Hegemann behauptet. Sieht man sich den Vertrag an, den die FAZ mit ihren freien Autoren abschließt, muss man feststellen, dass sich die Zeitungen inzwischen regelmäßig exklusive Nutzungsrechte einräumen lassen. Im letzten Absatz des FAZ-Vertrages heißt es: "ist es Ihnen unbenommen, Ihre Manuskripte ... anderweitig anzubieten und veröffentlichen zu lassen; die dafür notwendigen Nutzungsrechte werden wir Ihnen gerne einräumen, soweit dies die Verwertung der vorstehend eingeräumten exklusiven Nutzungsrechte nicht unbillig behindert."

Schon jetzt soll der Autor seinen eigenen, urheberrechtlich geschützten Artikel nur mit Genehmigung der Zeitungen weitervertreiben dürfen! Denn wie soll er wissen, wann er die Nutzungsrechte der FAZ "unbillig behindert"? Er kann es nur auf einen Rechtsstreit ankommen lassen oder - wenn er das vermeiden will - die Zeitung vorher fragen. Ob diese Verträge vor Gericht wirklich Bestand haben, ist meines Wissens nie geklärt worden (falls doch, bin ich für Hinweise dankbar!) Ein Leistungsschutzrecht würde jedenfalls die Position der Verlage gegen ihre Autoren stärken.

4. "Das geltende Recht hilft auch nicht weiter, wenn sich Verleger gegen die Aufnahme ihrer Presseerzeugnisse in digitale Archive wehren wollen. Bei älteren Ausgaben von Tageszeitungen oder Zeitschriften sind die Verfasser häufig nicht mehr auffindbar oder sogar nicht identifizierbar."

Google hat vor einiger Zeit angekündigt, es wolle die Archive der Zeitungen digitalisieren und durchsuchbar ins Netz stellen - ähnlich wie es das mit Büchern tut. Meines Wissens geschieht diese Digitalisierung im Augenblick nur bei Zeitungen, die damit einverstanden sind. Aber mal angenommen, Google würde ohne zu fragen einfach alle Zeitungen digitalisieren und diese dann auffordern, die Artikel zu nennen, an denen sie Urheberrechte haben, damit diese geschwärzt werden können. Das würde die Zeitungen in der Tat ziemlich in die Bredouille bringen.

Was genau aber wollen die Zeitungen mit einem Leistungsschutzrecht erreichen? Sie selbst stellen digitale Archive zur Verfügung und verkaufen Artikel, an denen sie die Rechte haben UND die Artikel, an denen sie - im Augenblick zumindest - keine Rechte haben. Kurz gesagt: Sie verhalten sich zu ihren Autoren wie Google sich zu den Verlagen verhält und wollen das jetzt gesetzlich bestätigt sehen.

5. "Der durch Google betriebenen Monopolisierung des Weltwissens kann der Verleger für seine Presseprodukte auch dort, wo die Urheberrechte herrenlos geworden sind, einen eigenen Anspruch entgegensetzen."

Herrenlose Urheberrechte gibt es nicht. Sie sind immer an einen Autor gebunden. Und wenn der sich nicht darum kümmern will, ist das sein gutes Recht. Nach heutigem Recht muss ein Urheber ausdrücklich "ja" sagen (zum Beispiel in einem Vertrag), wenn die Zeitungen seine Artikel weiterverwerten wollen. Die Presseverlage wollen dieses Recht des Autors mit einem eigenen Leistungsschutzrecht endgültig aushebeln. Eigentlich wollen sie agieren wie Google bei Book Search, nur dass sie - anders als Google - die Autoren nicht an den Folgeeinahmen beteiligen. So sieht's wenigstens im FAZ-Vertrag jetzt aus.

6. Google News "verwertet" den Inhalt der Zeitungen bislang nicht, wie Jan Hegemann am Anfang seines Artikels behauptet. Es zeigt ihre Existenz an. Es sagt, was in der Zeitung steht

Zunächst mal kann Google nur Artikel anzeigen, die kostenlos online stehen. Wenn die FAZ beispielsweise den Artikel von Hegemann in ihr Bezahlarchiv sperrt, kann Google ihn nicht finden und auch nicht in seiner Suchergebnisliste präsentieren. Ob ein Artikel bei Google gelistet wird oder nicht, hängt also einzig und allein von der FAZ ab.

Wenn die FAZ den Artikel von Hegemann aber kostenlos online stellt, kann Google ihn finden, es listet ihn in seinen Suchergebnissen auf und schickt die Leser durch den Link direkt zur Webseite der FAZ, wo sie den Artikel lesen können. Google bekommt etwas von der FAZ - ein Suchergebnis - und gibt etwas zurück - den Link zum Artikel auf der Zeitungs-Webseite. Google verwertet nicht die Leistung der Zeitungen, sondern seine eigene Leistung. Die besteht darin, Jan Hegemanns Artikel in einem Ozean von Artikeln für den Leser überhaupt erst auffindbar zu machen!

Der Irrsinn von Zeitungen - sie stellen Artikel kostenlos ins Netz, möchten aber nicht, dass ihre Leser es wissen - hat Methode. Die Süddeutsche zum Beispiel stellt oft einen großen Teil ihrer Artikel frei online. Aber auf der Webseite der Süddeutschen findet man sie meistens nicht. Wir tippen jeden Morgen mit dem E-Paper vor Augen die Überschriften der SZ-Artikel in die Google-Suchmaske, um die freien Artikel zu finden und darauf zu verlinken. Das machen Zeitungen, um gleichzeitig von Google gefunden und von Lesern gekauft zu werden. Diesen Widerspruch löst kein Leistungsschutzgesetz auf.