Essay

Ein Nullsummenspiel besonderer Art

Von Martin Vogel
23.03.2018. Verleger planen erneut einen Griff in die Taschen der Urheber - mit tatkräftiger Unterstützung von Urheberverbänden und der VG Wort. Die EU soll richten, was der deutsche Gesetzgeber nicht mehr richten kann.
Im Dezember 2017 hat die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) den Urhebern Nachzahlungen auf das geleistet, was sie ihnen von 2012 bis 2015 vorenthalten hat. In diesen Jahren hatte die VG Wort bis zur Hälfte der den Urhebern zustehenden Gelder rechtswidrig an Verleger ausgeschüttet. Schon die Nachzahlungen für diese drei Jahre betrugen 175 Millionen Euro (Newsletter der VG Wort). Die unberechtigten Zahlungen der VG Wort an Verleger reichen jedoch sehr viel weiter zurück und haben die Urheber insgesamt um weitaus höhere Millionensummen geschädigt. Das ist keine Kleinigkeit, schon gar nicht, wenn man sich vor Augen führt, dass die VG Wort Treuhänderin derjenigen und nur derjenigen ist, die ihr Rechte zur kollektiven Wahrnehmung übertragen oder eingeräumt haben.

Die wirtschaftlich bei weitem wichtigsten Rechte, die von der VG Wort wahrgenommen werden, sind die gesetzlichen Vergütungsansprüche (insbesondere für die erlaubnisfreie Privatkopie). Diese Rechte werden bei ihr allein von den Urhebern eingebracht; sie sind die Grundlage für die Forderungen der VG Wort gegen die Geräteindustrie und gegen Bibliotheken. Die dadurch erzielten hohen Erträge machen den Großteil der Einnahmen aus. Verleger hatten derartige Rechte nicht und konnten sie deshalb bei der VG Wort auch nicht einbringen.

Wie konnte die VG Wort dann Verleger an den Erträgen beteiligen, die sie allein durch die Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche der Urheber erzielt hat? Von Rechts wegen ging dies natürlich nicht. Als 2002 ruchbar wurde, dass etwas mit der Verteilung der VG Wort nicht stimmte, schrieb die VG Wort im Jahr 2004 auf Vorschlag des VS-Mitglieds Fred Breinersdorfer einfach als § 9 Abs. 1 Nr. 3 in ihre Satzung: "Den Verlagen steht ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag der VG WORT zu." Mit anderen Worten: Verleger sollten danach einen Teil der Wahrnehmungserträge erhalten - nur weil sie Bücher oder Zeitschriften mit geschützten Werken von Urhebern vermarkten. Der Sache nach war dies eine teilweise Enteignung der Urheber - zur Wirtschaftsförderung der Verlagsbranche. Mit treuhänderischer Rechtewahrnehmung hatte das nichts zu tun. So einig waren sich die Verantwortlichen bei der VG Wort bei dieser Schädigung der Urheber, dass die Satzungsänderung mit Zustimmung aller Berufsgruppen der VG Wort beschlossen wurde, also auch mit den Stimmen der Vertreter sämtlicher Berufsverbände der Urheber. Die staatliche Aufsicht beim Deutschen Patent- und Markenamt, das dem Bundesministerium der Justiz untersteht, hat dieser offensichtlich rechtswidrigen Satzungsänderung auch noch zugestimmt. Dies warf ein sehr bedenkliches Schlaglicht auf die tatsächlichen (Macht-)Verhältnisse bei der VG Wort und den Einfluss der Verlegerlobby.

Die VG Wort, die Verleger- und die Autorenverbände wussten allerdings selbst genau, welche rechtliche "Qualität" die von den Gremien der VG Wort so einhellig geschaffene Satzungsbestimmung hatte. Jedenfalls haben sich weder die VG Wort noch die Verlegerverbände noch die Autorenverbände in den späteren Auseinandersetzungen um die Verlegerbeteiligung klar dazu bekannt, dass diese Satzungsbestimmung die alleinige (!) Grundlage dieser Ausschüttungen war. Vielmehr wurde die Verlegerbeteiligung mit ganz anderen Argumenten - teilweise absurder Art - verteidigt. Selbst auf Gewohnheitsrecht berief sich die VG Wort - und dies, obwohl kaum einer der geschädigten Urheber wissen konnte, welche Gewohnheiten die VG Wort entwickelt hatte.

Durch die rechtswidrige Beteiligung der Verleger an den Ausschüttungen der VG Wort wurden den Urhebern bis zu 50 Prozent der ihnen zustehenden Wahrnehmungserträge genommen. Wer die Verhältnisse bei der VG Wort nicht kennt, kann sich nur ungläubig fragen, wie die Verantwortlichen annehmen konnten, dass dies auf Dauer gut gehen würde, zumal die treuwidrige Verteilungspraxis unverfroren lediglich durch eine interne Satzungsbestimmung bemäntelt wurde. Die Erklärung ist ebenso schlicht wie erschreckend: Alle Verantwortlichen hatten an dieser "Lösung" ein Interesse. Die Verleger sowieso. Die Funktionäre in der VG Wort deshalb, weil diese Verwertungsgesellschaft von den Verlegern beherrscht wird, obwohl diese bei ihr kaum Rechte einbringen. Und auch die Vertreter der Berufsverbände in den Gremien der VG Wort, die nach außen hin als Vertreter der Urheber auftreten, hatten ein Interesse an dieser "Lösung": Als Gegenleistung konnten ihre Verbände bei Tarifverhandlungen von den Verlegern Zugeständnisse erwarten. Und die staatliche Aufsicht beim Deutschen Patent- und Markenamt? Angesichts der offensichtlich rechtswidrigen Verteilung liegt die Annahme nahe, dass sie aus politischer Opportunität zugestimmt hat, weil zu den Verlegern auch die Zeitungsverleger gehören, deren Wohlwollen sich die Politik nicht verscherzen will.

Vor den geschädigten Urhebern musste niemand Angst haben: Nur eine verschwindend kleine Minderheit der Urheber ist überhaupt Mitglied der VG Wort. Nicht einmal die Mitglieder wussten aber, was zulasten aller Urheber aufgrund einer bloßen Satzungsbestimmung festgeschrieben wurde. Wer hätte auch klagen sollen. Dass ein Urheber die Kosten einer Klage auf sich nahm und durch drei Instanzen erfolgreich führte, war der von niemand erwartete Super-Gau. Mit seinem Urteil "Verlegeranteil" vom 21.4.2016 bestätigte der Bundesgerichtshof die sehr einfache Rechtslage, dass die VG Wort nicht berechtigt war, den Urhebern durch bloßen Satzungsbeschluss bis zur Hälfte der ihnen zustehenden Ausschüttungen zu nehmen, d.h. im Klartext zu veruntreuen. Der VG Wort half es auch nicht, dass sie für dieses Verfahren - wie sie selbst erklärt hat - mehr als eine Million Euro aufgewandt hat, vor allem für Gutachten, die die einfache Rechtslage verschleiern sollten. Das waren Gelder, die den Urhebern zustanden, denn die Verleger hatten bei der VG Wort ja kaum Rechte eingebracht. Die VG Wort hat also mit dem Geld der Autoren prozessiert, um diese weiter schädigen zu können.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs zwang die VG Wort, die Falschverteilung zumindest teilweise rückgängig zu machen. Dafür ließ sie sich mehr als 18 Monate Zeit - bis Dezember 2017. Diese Weihnachtsüberraschung empfanden viele Urheber, die wirtschaftlich nur zu oft in prekärer Lage leben, als unerwarteten Segen. Für die VG Wort, die Verleger und die Politik war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch nichts als ein Betriebsunfall, dessen Ursache gegenüber der Öffentlichkeit kaschiert werden musste. Mit irreführenden Begründungen wurde das Urteil als schlimme, weltfremde Fehlentscheidung dargestellt. Damit nicht genug: Sofort nach dem Urteil wurden die Verwertungsgesellschaften mit Verlegerbeteiligung (GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst), der Börsenverein des Deutschen Buchhandels (der maßgebliche Interessenverband der Buchverleger), der Musikverlegerverband u.a. aktiv: Mit der Rückendeckung der Urheberverbände bedrängten alle den Gesetzgeber, umgehend die Rechtslage zu Gunsten der Verleger zu ändern. Die Politik war sich der Bedeutung einer ihr gewogenen Verlegerbranche nur allzu bewusst. In Windeseile wurde eine - rechtlich allerdings äußerst fragwürdige - Gesetzesänderung auf den Weg gebracht. Deren Wortlaut und Begründung lassen keinen Zweifel, dass Lobbyvertreter dem Gesetzgeber den Stift geführt hatten.

In der Politik wusste man sehr genau, dass die gute alte Zeit der Verlegerbeteiligung auf Kosten der Urheber nicht ohne eine Änderung des Unionsrechts zurückkehren konnte. Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) "Luksan" vom 9.2.2012 und "HewlettPackard/Reprobel" vom 12.11.2015 stand zudem fest, dass die Verlegerbeteiligung auch dem europäischen Recht klar widersprach. Noch bevor der Bundesgerichtshof sein Urteil gesprochen hatte, intervenierten deshalb im Dezember 2015 Kulturstaatsministerin Grütters und der damalige Justizminister Maas in Brüssel bei dem seinerzeit zuständigen Kommissar Oettinger. Im Unionsrecht sollten die Voraussetzungen einer Verlegerbeteiligung durch die Verwertungsgesellschaften geschaffen werden. Kommissar Oettinger war zu Diensten. In den Entwurf einer Richtlinie über einen einheitlichen digitalen Binnenmarkt vom 14.9.2016 hat die Kommission - als "Artikel 12 Ausgleichsansprüche" - eine Vorschrift aufgenommen, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben soll, eine Verlegerbeteiligung am Aufkommen der Urheber einzuführen. Deutschland wird dies mit Sicherheit tun. Es ist Initiator dieser Vorschrift - im Interesse der treibenden Lobby der Verleger und der deutschen Verwertungsgesellschaften.

So schnell wie erhofft, geht es auf Unionsebene aber doch nicht voran: Die Verabschiedung der einschlägigen Richtlinie zieht sich hin. Urheberverbände aus insgesamt 20 anderen Mitgliedstaaten der EU haben aber in einer Petition vom 11.10.2017 gegen Art. 12 des Entwurfs protestiert und dessen Streichung gefordert. Diese Verbände wissen, welche wirtschaftliche Bedeutung die Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften insbesondere für die nicht angestellten Urheber haben.

Wer erwartet haben sollte, dass die deutschen Berufsverbände der Urheber selbstverständlich den Appell der ausländischen Urheberverbände unterstützen, irrte gewaltig: Die unter dem Dach von ver.di organisierten Verbände Verband Deutscher Schriftsteller (VS) und Verband Deutscher Übersetzer (VdÜ) haben - wie zuvor der Deutsche Journalistenverband (DJV) - in einer Presseerklärung vom 14.2.2018 verkündet, dass sie sich dem Protest ihrer Schwesterverbände in der EU nicht anschließen. Das konnte bereits ahnen, wer gesehen hat, mit welcher Verzögerungsabsicht die VG Wort die Rückforderung der den Verlegern zu Unrecht ausgeschütteten Erlöse betrieben hat, und wer erlebt hat, wie die Verbände der Urheber an deren Schädigung mitgewirkt haben (siehe hier).

Die Gründe, mit denen diese Verbände und Gewerkschaften ihren Mitgliedern nahebringen wollen, weshalb die Verlegerbeteiligung (Art. 12 des Richtlinien-Entwurfs) unbedingt beizubehalten sei, sind bemerkenswert. Schließlich geht es darum, dass bis zur Hälfte der den Urhebern zustehenden Wahrnehmungserträge zu den Verlegern umgeleitet werden soll.

Die Verbände befürworten Art. 12,
 
- weil die VG Wort als gemeinsame Organisation von Verlegern und Autoren durchaus Vorteile für Autorinnen und Autoren habe;
- weil es nicht darum gehe, den Autorinnen und Autoren etwas wegzunehmen, denn die Verlegerbeteiligung habe es seit jeher gegeben; es gehe nur um eine europarechtliche Grundlage für das Weiterbestehen der VG Wort als schlagkräftiger Institution von Urhebern und Verlagen;
- weil VS und VdÜ diese Linie schon immer vertreten hätten;
- weil die VG Wort als gemeinsame Gründung von Autoren und Verlegern eine gute Sachwalterin beider Seiten sei, die den Autoren mehr bringe als eine neue VG;
- weil die VG Wort ohne Verleger zu schwach sei, mit der Geräteindustrie erfolgreich zu verhandeln, die wie die Bibliotheken und andere Zahlungspflichtige bereits jetzt daran dächten, einer VG Wort ohne Verleger entsprechend weniger zu zahlen;
- weil die vorgesehene Regelung nichts am geltenden Recht in Deutschland ändern müsse, sondern nur die Konformität der hiesigen Bestimmung bestätige;
- weil die Richtlinie ohne Art. 12 vermutlich die Auflösung der VG Wort bedeute, so dass es viele Jahre nichts mehr zu verteilen gebe - an wen auch immer.

Nur wer überhaupt keine Ahnung von der treuhänderischen Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft hat, mag glauben, was Eva Leipprand, Bundesvorsitzende VS, Hinrich Schmidt-Henkel, Beisitzer im Vorstand VdÜ, Nina George, Beisitzerin VS, und Gerlinde Schermer-Rauwolf, Vizepräsidentin des EWC, hier auftischen
Die Mitglieder dieser Verbände und die Öffentlichkeit sollen glauben, die VG Wort sei ohne Verleger zu schwach, um vorteilhaft für die Autoren zu wirken. Das ist schlicht falsch. Im Blog vginfo.org ist das gerade in zwei Artikeln mit der gebotenen Klarheit sorgfältig dargelegt worden (hier und hier).

Die Gewerkschaften und Berufsverbände wissen sehr genau: Die VG Wort wird nicht durch die Mitgliedschaft der Verleger stark. Denn diese bringen bei ihr gar keine Vergütungsansprüche ein. Es sind allein die von Autoren eingebrachten Vergütungsansprüche, die die Stärke der VG Wort begründen. Die Verleger sitzen bei den Verhandlungen mit der Geräteindustrie nicht mit am Tisch. Wie sollen sie dann die VG Wort stärken? Vielleicht durch Handauflegen? Die Erklärung, die Verlegerbeteiligung habe es seit jeher gegeben, ist die Berufung auf ein jahrzehntelanges treuwidriges Verhalten, das die Mitglieder der Urheberverbände im Verwaltungsrat der VG Wort von Beginn an tatkräftig unterstützt haben. Die Urheber haben diese "Treuhandverwaltung" mit sage und schreibe bis zur Hälfte ihrer jährlichen Ausschüttungen bezahlt. Der enorme Aufwand, mit dem die VG Wort die Verlegerinteressen in gerichtlichen Verfahren verteidigt, soll die Urheber abschrecken, mit Hilfe der Gerichte ihr Recht durchzusetzen. Bezahlen müssen den dabei betriebenen Aufwand die Urheber, nicht die Verleger, die gegen die VG Wort kaum Ansprüche haben. Gleiches gilt für die teils exzessiven Kosten der umfangreichen Lobbytätigkeit der VG Wort für die Interessen der Verleger, der die Vertreter der Urheberverbände zustimmen. Die VG Wort müsste schon sehr schlecht mit der Geräteindustrie, den Bibliotheken und anderen Zahlungspflichtigen verhandeln, um die Urheber im Ergebnis ebenso schlecht zu stellen wie durch ihre jahrelange Misswirtschaft zu Gunsten der Verleger.
Mithilfe des Art. 12 des Richtlinienentwurfs soll ermöglicht werden, munter weiter in die Tasche der Schwächsten zu greifen - und das mit Hilfe der eigenen Berufsverbände der Urheber. Man fragt sich, was die Urheber von solchen Sachwaltern ihrer Interessen halten sollen, die ihnen auch noch erzählen, ohne Verleger ginge die VG Wort ein und es gäbe nichts mehr zu verteilen. Das ist eine eindeutige, ja bösartige Irreführung. Warum sollte es nichts mehr zu verteilen geben, obwohl doch allein der Umfang der vertretenen Rechte für die Macht einer Verwertungsgesellschaft den Ausschlag gibt? Wenn die Verleger die VG Wort verließen, wären die allenfalls denkbaren wirtschaftlichen Auswirkungen für die Urheber (wie vielleicht durch den Wegfall von Synergieeffekten bei der Wahrnehmung von Nutzungsrechten) sehr überschaubar. Schwerwiegend und schmerzlich wären aber die Einnahmeverluste der Urheber durch eine Verlegerbeteiligung, wie sie Art. 12 des Richtlinienentwurfs ermöglichen soll.

Die Ausschüttungen der VG Wort, die nach geltendem Recht unzweifelhaft dem Urheber zustehen, sind für die ganz überwiegend schlecht verdienenden Urheber von großer Bedeutung, vor allem für die frei schaffenden Autoren. Das wissen auch ihre Verbände. Aber möglicherweise denken die Autorenverbände bei ihrem Kampf für die Verlegerbeteiligung an ein Nullsummenspiel besonderer Art: Gewähren sie den Verlegern einen Anteil am Aufkommen der Urheber in der VG Wort, sind diese ihnen beim Aushandeln gemeinsamer Vergütungsregeln gnädig. Statt dass die Urheber von ihrer Verwertungsgesellschaft jährlich unmittelbar eine angemessene Ausschüttung erhalten, schieben sich die Berufsverbände dazwischen. Nach der Vereinbarung gemeinsamer Vergütungsregeln könnten sie ihren Mitgliedern stolz verkünden, etwas für sie erreicht zu haben. Das läge im Interesse der Funktionäre und der Verbände - die Urheber, um die es in Wirklichkeit gehen sollte, hätten nichts davon. Sollen doch die ausländischen Urheberverbände aus 20 Mitgliedstaaten der EU gegen Art. 12 des Richtlinienentwurfs protestieren. Die großen deutschen Berufsverbände und Gewerkschaften der Urheber verfolgen ihre eigene Linie: Sie unterstützen mit gewohnter Tatkraft die Teil-Enteignung der Urheber.

Deshalb sollten die Urheber sehr genau darauf achten, wer ihre Interessen in dieser Auseinandersetzung tatsächlich vertritt: Es ist der kleine, aber umso engagiertere Verband der freien Journalisten, der Verband der Freischreiber.