In einem
spektakulären Urteil hat das Bundesverfassungsgericht das deutsche Gesetz zur
Sterbehilfe (Paragraf 217, unsere
Resümees zum Thema) verboten, das in Zusammenarbeit mit den Kirchen formuliert worden war und "
geschäftsmäßige"
Sterbehilfe verbot. Heinrich Wefing kommentiert in der
Zeit: "Diese Norm hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch kurzerhand für verfassungswidrig und, was nicht häufig vorkommt,
auch gleich für '
nichtig' erklärt, also für ungültig von Anfang an. Dabei war die praktische Bedeutung der Vorschrift gering: Soweit ersichtlich, wurde von 2015 bis heute kein einziges Strafverfahren aufgrund des Paragrafen 217 eröffnet. Der symbolische Rang der Entscheidung hingegen ist enorm."
Das Urteil ist auf der Seite des
Bundesverfassungsgerichts nachzulesen. Es beginnt mit den ehernen Sätzen: "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein
Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren."
Die
Zeit bringt auch ein Gespräch Evelyn Fingers mit dem Arzt
Christian Arnold, der selbst unheilbar krank war und das Gespräch mit Finger noch aufzeichnen ließ, bevor er sich eine
tödliche Infusion legte. Er erinnert sich unter anderem an einen Kollegen, der ALS hatte und dem er sterben half: "Trotz seines Zustandes starb er ruhig, im Kreis seiner Familie. Ich werde nie vergessen, wie erschütternd sein Bittbrief an mich war, mühsam mit nur einem Finger in den Computer getippt. Und ich vergesse auch nicht die Erleichterung in seinen Augen, am Ende, als er sicher war, nicht zum
stummen Gefangenen seines gepeinigten Körpers zu werden."
"
Nie zuvor hat sich ein deutsches Gericht so klar zum Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen über sein eigenes Leben und Sterben bekannt",
schreibt Michael Schmidt-Salomon bei
hpd.de. "Jetzt
jubeln die Sterbehilfevereine",
schreibt dagegen Helene Bubrowski in der
FAZ, die in diesen Fragen immer die konservativsten Standpunkte vertrat: "Die Politik reagiert irritiert auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sterbehilfe. Es lässt den Bundestagsabgeordneten wenig Spielraum." Christian Geyer wählt aber im Feuilleton einen pragmatischen Ansatz: "Statt nun
Systemkritik zu üben, sollten sich die Kritiker des Urteils mit dessen aus der Einheit der Rechtsordnung heraus zu verstehenden Logik auseinandersetzen und im Übrigen die von Karlsruhe eröffneten
Spielräume nutzen, um ihre alternativen Präferenzen umzusetzen, ohne den Übergriff ins Allgemeinverbindliche zu machen." Andererseits bringt die
FAZ einen ganzseiteigen Text von
Andreas Voßkuhle, der das Urteil als Verfassungsrichter maßgeblich mit formuliert hat, allerdings zu einem anderen Thema: die "Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit".
Nein, die
Hufeisentheorie trifft keinen wahren Kern, in diesem Punkt sich die meisten Autoren der letzten Wochen einig. Auch Christian Staas heute in der
Zeit: "Gewiss, rechts und links sind relative Begriffe. Als solche markieren sie die Ränder verschiedenster Mitten. Doch sie bergen auch einen harten ideologischen Kern, und anders als es die Hufeisen-Metapher will, verhalten sie sich dabei nicht spiegelbildlich zueinander. Zur liberalen, rechtsstaatlichen, parlamentarischen Demokratie jedenfalls stehen linke und rechte Positionen
in keinem äquidistanten Verhältnis - wenngleich die Republik in den Weimarer Jahren auch von Teilen der Linken angegriffen und verachtet wurde."